Rechtsprechung
   BAG, 24.03.1992 - 1 AZR 267/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,5455
BAG, 24.03.1992 - 1 AZR 267/91 (https://dejure.org/1992,5455)
BAG, Entscheidung vom 24.03.1992 - 1 AZR 267/91 (https://dejure.org/1992,5455)
BAG, Entscheidung vom 24. März 1992 - 1 AZR 267/91 (https://dejure.org/1992,5455)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,5455) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsgründe für die Gewährung betrieblicher Sozialleistungen - Kündigung einer Vereinbarung über freiwillige soziale Leistungen eines Arbeitgebers - Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Fortzahlung einer Zulage - Anspruch auf Bezahlung der Pause für Schichtarbeiter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 21.09.1989 - 1 AZR 454/88

    Betriebsvereinbarung: Grenzen der Auswirkungen auf den individuellen

    Auszug aus BAG, 24.03.1992 - 1 AZR 267/91
    Das Landesarbeitsgericht ist hierbei von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat im Urteil vom 21. September 1989 (- 1 AZR 454/88 - BAGE 62, 360 = AP Nr. 43 zu § 77 BetrVG 1972) aufgestellt hat und die der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 7. November 1989 (- GS 3/85 - BAGE 63, 211 = AP Nr. 46 zu § 77 BetrVG 1972) im wesentlichen bestätigt hat.

    Zudem komme dem Urteil des Senats vom 21. September 1989 (- 1 AZR 454/88 - aaO) keine Rückwirkung zu.

    Auch die weitere Rüge der Revision, das Urteil des Senats vom 21. September 1989 (aaO) dürfe nicht rückwirkend angewendet werden, ist nicht begründet.

  • BAG, 20.11.1990 - 3 AZR 573/89

    Ablösung; vertragliche Versorgung durch Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 24.03.1992 - 1 AZR 267/91
    Auch die Tatsache, daß die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts es über 25 Jahre bis zum Jahre 1982 (vgl. im einzelnen die Darstellung der Entwicklung im Urteil des Dritten Senats vom 20. November 1990 - 3 AZR 573/89 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B II 2 der Gründe, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) für rechtlich zulässig gehalten hat, eine vertragliche Regelung durch eine Betriebsvereinbarung zu ersetzen, und zwar, wie der Große Senat im Beschluß vom 16. September 1986 (aaO, zu B II) hervorgehoben hat, ohne Rücksicht auf die Regelungsmaterie, führt nicht mehr zu einem Vertrauensschutz der Beklagten.

    Zwar kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts eine unbefristete Rückwirkung des Beschlusses des Großen Senats vom 16. September 1986 nicht angenommen werden (Urteil des Dritten Senats vom 20. November 1990, aaO, zu B II der Gründe).

    Das Vertrauen in die Maßgeblichkeit der vorherigen Rechtsprechung (vgl. dazu BVerfGE 74, 129 [BVerfG 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79] = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; Blomeyer, Festschrift Molitor, 1988, S. 41, 48 ff.; Vogel, JZ 1988, 833; Schumann, DB 1988, 2510) verdient ab diesem Zeitpunkt keinen Schutz und muß als erschüttert gelten (Urteil des Dritten Senats vom 20. November 1990, aaO, zu B II 2 b und c der Gründe; Kreutz, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 77 Rz 223; a.A. Schumann, DB 1988, 2510, 2513).

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus BAG, 24.03.1992 - 1 AZR 267/91
    Dem stehen die Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats vom 16. September 1986 (BAGE 53, 42 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972) nicht entgegen.

    Auch die Tatsache, daß die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts es über 25 Jahre bis zum Jahre 1982 (vgl. im einzelnen die Darstellung der Entwicklung im Urteil des Dritten Senats vom 20. November 1990 - 3 AZR 573/89 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B II 2 der Gründe, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) für rechtlich zulässig gehalten hat, eine vertragliche Regelung durch eine Betriebsvereinbarung zu ersetzen, und zwar, wie der Große Senat im Beschluß vom 16. September 1986 (aaO, zu B II) hervorgehoben hat, ohne Rücksicht auf die Regelungsmaterie, führt nicht mehr zu einem Vertrauensschutz der Beklagten.

  • BAG, 07.11.1989 - GS 3/85

    Vorrang des Individualvertrags bezüglich des Endes des Arbeitsverhältnisses vor

    Auszug aus BAG, 24.03.1992 - 1 AZR 267/91
    Das Landesarbeitsgericht ist hierbei von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat im Urteil vom 21. September 1989 (- 1 AZR 454/88 - BAGE 62, 360 = AP Nr. 43 zu § 77 BetrVG 1972) aufgestellt hat und die der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 7. November 1989 (- GS 3/85 - BAGE 63, 211 = AP Nr. 46 zu § 77 BetrVG 1972) im wesentlichen bestätigt hat.

    Im Beschluß vom 7. November 1989 (- GS 3/85 - BAGE 63, 211 = AP Nr. 46 zu § 77 BetrVG 1972) hat er ausdrücklich klargestellt, daß ein kollektiver Günstigkeitsvergleich nur dann erforderlich sei, "wenn Ansprüche auf freiwillige soziale Leistungen mit kollektivem Bezug sowohl im Einzelarbeitsvertrag als auch in der Betriebsvereinbarung geregelt werden" (zu C II 2 der Gründe).

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BAG, 24.03.1992 - 1 AZR 267/91
    Das Vertrauen in die Maßgeblichkeit der vorherigen Rechtsprechung (vgl. dazu BVerfGE 74, 129 [BVerfG 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79] = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; Blomeyer, Festschrift Molitor, 1988, S. 41, 48 ff.; Vogel, JZ 1988, 833; Schumann, DB 1988, 2510) verdient ab diesem Zeitpunkt keinen Schutz und muß als erschüttert gelten (Urteil des Dritten Senats vom 20. November 1990, aaO, zu B II 2 b und c der Gründe; Kreutz, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 77 Rz 223; a.A. Schumann, DB 1988, 2510, 2513).
  • BAG, 09.02.1989 - 8 AZR 310/87

    Betriebsvereinbarung: Geltungsdauer - Zahlung eines übertariflichen Urlaubsgeldes

    Auszug aus BAG, 24.03.1992 - 1 AZR 267/91
    Im Anschluß an die Entscheidungen des Dritten Senats vom 18. April 1989 (- 3 AZR 688/87 - BAGE 61, 323 = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung mit Anm. von Richardi), des Achten Senats vom 9. Februar 1989 (- 8 AZR 310/87 - BAGE 61, 87 = AP Nr. 40 zu § 77 BetrVG 1972 mit Anm. von Richardi) und des Sechsten Senats vom 26. April 1990 (- 6 AZR 278/88 - BAGE 64, 336 = AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972 Nachwirkung) hat der Senat im Beschluß vom 21. August 1990 (- 1 ABR 73/89 - AP Nr. 5 zu § 77 BetrVG 1972 Nachwirkung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) entschieden und näher begründet, daß im Falle einer Kündigung einer Betriebsvereinbarung über eine freiwillige Leistung durch den Arbeitgeber deren Regelungen nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht nachwirken.
  • BAG, 12.08.1982 - 6 AZR 1117/79

    Änderung von Individualrechten durch Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 24.03.1992 - 1 AZR 267/91
    Diese Vorlagebeschlüsse stellen im Hinblick auf das Urteil des Sechsten Senats vom 12. August 1982 (BAGE 39, 295 = AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972) die Frage nach dem Rang und der Reichweite der unterschiedlichen Rechtsquellen des Vertrags- und des Betriebsverfassungsrechts.
  • BAG, 18.04.1989 - 3 AZR 688/87

    Mögliche Kündigung von Betriebsvereinbarungen über betriebliche Ruhegelder durch

    Auszug aus BAG, 24.03.1992 - 1 AZR 267/91
    Im Anschluß an die Entscheidungen des Dritten Senats vom 18. April 1989 (- 3 AZR 688/87 - BAGE 61, 323 = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung mit Anm. von Richardi), des Achten Senats vom 9. Februar 1989 (- 8 AZR 310/87 - BAGE 61, 87 = AP Nr. 40 zu § 77 BetrVG 1972 mit Anm. von Richardi) und des Sechsten Senats vom 26. April 1990 (- 6 AZR 278/88 - BAGE 64, 336 = AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972 Nachwirkung) hat der Senat im Beschluß vom 21. August 1990 (- 1 ABR 73/89 - AP Nr. 5 zu § 77 BetrVG 1972 Nachwirkung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) entschieden und näher begründet, daß im Falle einer Kündigung einer Betriebsvereinbarung über eine freiwillige Leistung durch den Arbeitgeber deren Regelungen nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht nachwirken.
  • BAG, 21.08.1990 - 1 ABR 73/89

    Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 24.03.1992 - 1 AZR 267/91
    Im Anschluß an die Entscheidungen des Dritten Senats vom 18. April 1989 (- 3 AZR 688/87 - BAGE 61, 323 = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung mit Anm. von Richardi), des Achten Senats vom 9. Februar 1989 (- 8 AZR 310/87 - BAGE 61, 87 = AP Nr. 40 zu § 77 BetrVG 1972 mit Anm. von Richardi) und des Sechsten Senats vom 26. April 1990 (- 6 AZR 278/88 - BAGE 64, 336 = AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972 Nachwirkung) hat der Senat im Beschluß vom 21. August 1990 (- 1 ABR 73/89 - AP Nr. 5 zu § 77 BetrVG 1972 Nachwirkung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) entschieden und näher begründet, daß im Falle einer Kündigung einer Betriebsvereinbarung über eine freiwillige Leistung durch den Arbeitgeber deren Regelungen nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht nachwirken.
  • BAG, 26.04.1990 - 6 AZR 278/88

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung - Nachwirkung

    Auszug aus BAG, 24.03.1992 - 1 AZR 267/91
    Im Anschluß an die Entscheidungen des Dritten Senats vom 18. April 1989 (- 3 AZR 688/87 - BAGE 61, 323 = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung mit Anm. von Richardi), des Achten Senats vom 9. Februar 1989 (- 8 AZR 310/87 - BAGE 61, 87 = AP Nr. 40 zu § 77 BetrVG 1972 mit Anm. von Richardi) und des Sechsten Senats vom 26. April 1990 (- 6 AZR 278/88 - BAGE 64, 336 = AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972 Nachwirkung) hat der Senat im Beschluß vom 21. August 1990 (- 1 ABR 73/89 - AP Nr. 5 zu § 77 BetrVG 1972 Nachwirkung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) entschieden und näher begründet, daß im Falle einer Kündigung einer Betriebsvereinbarung über eine freiwillige Leistung durch den Arbeitgeber deren Regelungen nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht nachwirken.
  • BAG, 08.12.1982 - 5 AZR 316/81

    Betriebsvereinbarung - Zubiläumszuwendung

  • BAG, 09.12.1980 - 1 ABR 80/77
  • BAG, 30.04.1985 - 3 AZR 611/83

    Betriebsrenten - Betriebsvereinbarung - Vertragliche Einheitsregelung - Widerruf

  • BAG, 12.02.1975 - 5 AZR 117/74

    Urlaub: Anrechnung bisher gezahlter Urlaubsgelder auf tarifliches Urlaubsgeld

  • BAG, 23.01.1980 - 5 AZR 780/78

    Übertarifliche Lohnbestandteile - Besondere Leistungen des Arbeitnehmers -

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 35/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

    Vorliegend kann offenbleiben, ob eine Betriebsvereinbarung, die einem kollektiven Günstigkeitsvergleich standhält, eine Gesamtzusage ohne weiteres auf Dauer ablösen kann (in diesem Sinne wohl BAG 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - zu III 1 der Gründe, BAGE 62, 360; 24. März 1992 - 1 AZR 267/91 - zu II 3 a der Gründe; 28. März 2000 - 1 AZR 366/99 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 94, 179) oder ob sie die Ansprüche aus der Gesamtzusage nur verdrängt mit der Folge, dass diese nach Kündigung der Betriebsvereinbarung wieder aufleben (gegen eine Ersetzungswirkung Berg in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde BetrVG 12. Aufl. § 77 Rn. 24; ErfK/Kania 11. Aufl. § 77 BetrVG Rn. 78) .
  • BAG, 28.03.2000 - 1 AZR 366/99

    Ablösende Betriebsvereinbarung

    Für sie kommt ein kollektiver Günstigkeitsvergleich daher nicht in Betracht (siehe im einzelnen Senatsurteil 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - BAGE 62, 360 = AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 43 mit Anmerkung Löwisch; siehe dazu auch Richardi NZA 1990, 331; siehe weiter Senatsurteil 24. März 1992 - 1 AZR 267/91 - nv.).

    Soweit Normen einer Betriebsvereinbarung für die Arbeitnehmer günstiger sind als die arbeitsvertragliche Vereinbarung, verdrängen sie diese lediglich für die Dauer ihrer Wirkung, machen sie aber nicht nichtig (siehe im einzelnen Senatsurteil 21. September 1989 aaO; Senatsurteil 24. März 1992 aaO).

    Sie knüpft nicht wie das eigentliche Arbeitsentgelt an die Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung an, sondern - entsprechend einer Gratifikation - an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses überhaupt (siehe zum Begriff der Sozialleistung schon Senatsbeschuß 9. Dezember 1980 - 1 ABR 80/77 - BAGE 34, 297, zu B I 1 und 3 der Gründe; Senatsurteil 24. März 1992 aaO).

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 196/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

    Vorliegend kann offenbleiben, ob eine Betriebsvereinbarung, die einem kollektiven Günstigkeitsvergleich standhält, eine Gesamtzusage ohne weiteres auf Dauer ablösen kann (in diesem Sinne wohl BAG 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - zu III 1 der Gründe, BAGE 62, 360; 24. März 1992 - 1 AZR 267/91 - zu II 3 a der Gründe; 28. März 2000 - 1 AZR 366/99 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 94, 179) oder ob sie die Ansprüche aus der Gesamtzusage nur verdrängt mit der Folge, dass diese nach Kündigung der Betriebsvereinbarung wieder aufleben (gegen eine Ersetzungswirkung Berg in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde BetrVG 12. Aufl. § 77 Rn. 24; ErfK/Kania 11. Aufl. § 77 BetrVG Rn. 78) .
  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 964/08

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

    Vorliegend kann offenbleiben, ob eine Betriebsvereinbarung, die einem kollektiven Günstigkeitsvergleich standhält, eine Gesamtzusage ohne weiteres auf Dauer ablösen kann (in diesem Sinne wohl BAG 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - zu III 1 der Gründe, BAGE 62, 360; 24. März 1992 - 1 AZR 267/91 - zu II 3 a der Gründe; 28. März 2000 - 1 AZR 366/99 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 94, 179) oder ob sie die Ansprüche aus der Gesamtzusage nur verdrängt mit der Folge, dass diese nach Kündigung der Betriebsvereinbarung wieder aufleben (gegen eine Ersetzungswirkung Berg in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde BetrVG 12. Aufl. § 77 Rn. 24; ErfK/Kania 11. Aufl. § 77 BetrVG Rn. 78) .
  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 45/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

    Vorliegend kann offenbleiben, ob eine Betriebsvereinbarung, die einem kollektiven Günstigkeitsvergleich standhält, eine Gesamtzusage ohne weiteres auf Dauer ablösen kann (in diesem Sinne wohl BAG 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - zu III 1 der Gründe, BAGE 62, 360; 24. März 1992 - 1 AZR 267/91 - zu II 3 a der Gründe; 28. März 2000 - 1 AZR 366/99 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 94, 179) oder ob sie die Ansprüche aus der Gesamtzusage nur verdrängt mit der Folge, dass diese nach Kündigung der Betriebsvereinbarung wieder aufleben (gegen eine Ersetzungswirkung Berg in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde BetrVG 12. Aufl. § 77 Rn. 24; ErfK/Kania 11. Aufl. § 77 BetrVG Rn. 78) .
  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 365/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

    Vorliegend kann offenbleiben, ob eine Betriebsvereinbarung, die einem kollektiven Günstigkeitsvergleich standhält, eine Gesamtzusage ohne weiteres auf Dauer ablösen kann (in diesem Sinne wohl BAG 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - zu III 1 der Gründe, BAGE 62, 360; 24. März 1992 - 1 AZR 267/91 - zu II 3 a der Gründe; 28. März 2000 - 1 AZR 366/99 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 94, 179) oder ob sie die Ansprüche aus der Gesamtzusage nur verdrängt mit der Folge, dass diese nach Kündigung der Betriebsvereinbarung wieder aufleben (gegen eine Ersetzungswirkung Berg in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde BetrVG 12. Aufl. § 77 Rn. 24; ErfK/Kania 11. Aufl. § 77 BetrVG Rn. 78) .
  • LAG Düsseldorf, 07.04.1999 - 1 (17) Sa 33/99

    Betriebsvereinbarung: Wirkung der Kündigung - Wiederaufleben einzelvertraglicher

    Sind Normen einer Betriebsvereinbarung günstiger als die arbeitsvertragliche Vereinbarung, verdrängen sie diese lediglich für die Dauer ihrer Wirkung, machen sie aber nicht nichtig (BAG Urteil vom 24.3.1992 - 1 AZR 267/91 - n. v.).

    Die Ansprüche, die zunächst ihre Grundlage im Arbeitsvertrag in Verbindung mit den Arbeitsbedingungen fanden, wurden nicht aus einer vorgegebenen Finanzierungsmasse befriedigt, die nach bestimmten Grundsätzen zu verteilen war, obwohl der Beklagte mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern gleich lautende Arbeitsverträge abgeschlossen hatte (vgl. auch BAG Urteil vom 21.9.1989 - 1 AZR 454/88 - AP Nr. 43 zu § 77 BetrVG 1972 und Urteil vom 24.3.1992 - 1 AZR 267/91 - n. v.).

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 248/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

    Vorliegend kann offenbleiben, ob eine Betriebsvereinbarung, die einem kollektiven Günstigkeitsvergleich standhält, eine Gesamtzusage ohne weiteres auf Dauer ablösen kann (in diesem Sinne wohl BAG 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - zu III 1 der Gründe, BAGE 62, 360; 24. März 1992 - 1 AZR 267/91 - zu II 3 a der Gründe; 28. März 2000 - 1 AZR 366/99 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 94, 179) oder ob sie die Ansprüche aus der Gesamtzusage nur verdrängt mit der Folge, dass diese nach Kündigung der Betriebsvereinbarung wieder aufleben (gegen eine Ersetzungswirkung Berg in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde BetrVG 12. Aufl. § 77 Rn. 24; ErfK/Kania 11. Aufl. § 77 BetrVG Rn. 78) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht